Jugendparlament Laatzen


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Satzung

Wahl- und Geschäftsordnung für das Jugendparlament Laatzen


§ 1

Wahlen zum Jugendparlament
Wählen können alle Kinder und Jugendlichen im Alter von 12 bis 18 Jahren, die in Laatzen wohnen ( aktives Wahlrecht ).

Gewählt werden können alle Kinder und Jugendlichen im Alter von 13 bis 18 Jahren, die in Laatzen wohnen ( passives Wahlrecht ). Zulässig sind nur Einzelwahlvorschläge.

Jugendliche, die sich zur Wahl stellen möchten, erhalten Kandidaturbögen in den Schulsekretariaten, bei ihren Klassenlehrerinnen oder Klassenlehrern, in den Jugendfreizeiteinrichtungen und im Rathaus. Hier sind die ausgefüllten Kandidaturbögen auch wieder abzugeben.

Zur endgültigen Kandidatur sind die Kandidatinnen und Kandidaten persönlich ins Amt für Alten- und Jugendhilfe ( Rathaus ) einzuladen, um die
Kandidatur-Wahlbögen, die Angaben zum Namen, Alter, Wohnort ( Ortschaft ), zu den erklärten Wahlaussagen ( Zielen) sowie ein Foto enthalten, vorzubereiten.

Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigter kann
bis zu drei Stimmen abgeben. Dabei darf nur jeweils eine Stimme für eine Kandidatin oder einen Kandidaten abgegeben werden.

Die
Wahlen sind frei, gleich und geheim. Die Schülerinnen und Schüler wählen in den entsprechenden Schulen während der Schulpausen, in Freistunden oder nach Beendigung des Schulunterrichts. Jugendliche, die nicht Laatzener Schulen besuchen, wählen in einer Jugendfreizeiteinrichtung in Laatzen. Bei Verhinderung ( z.B. Klassenfahrt oder Krankheit ) kann auf Antrag per Briefwahl gewählt werden.

Die
Wahlperiode des Jugendparlaments beträgt 24 Monate.

Gewählt sind die 23 Kandidatinnen und Kandidaten mit der jeweils höchsten Stimmenanzahl. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind für die Dauer der Wahlperiode gewählt, auch wenn sie in dieser Zeit die Altersgrenze ( siehe Punkt 2 ) überschreiten. Scheidet ein Parlamentsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, rückt die Kandidatin bzw. der Kandidat mit dem nächsthöheren Stimmergebnis ( Nachrückliste ) nach.

Stellen sich
weniger als 23 Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl gibt es folgende Möglichkeiten:
Die Wahl entfällt und die gemeldeten Jugendlichen sind automatisch Abgeordnete des Jugendparlaments.
Es wird eine neue Wahl vorbereitet, der eine noch intensivere Werbung vorausgeht.Altersgrenzen für das aktive und passive Wahlrecht werden herab- bzw. heraufgesetzt.

Die dann notwendig werdende Entscheidung trifft der Rat der Stadt Laatzen.


§ 2

Zusammensetzung des Jugendparlaments
Vom Jugendparlament ist eine Jugendbürgermeisterin und eine Vertreterin sowie ein Jugendbürgermeister und ein Vertreter in freier und geheimer Wahl zu wählen. Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten mit der jeweils höchsten Stimmenanzahl.

Vom Jugendparlament sind weiterhin drei Vorstandsmitglieder zu wählen, die mit den Jugendbürgermeistern und deren Vertretern den siebenköpfigen
Vorstand des Jugendparlaments bilden. Der Vorstand bereitet die Parlamentssitzungen vor und lädt zu den Sitzungen ein.

gestrichen

Eine
Vertreterin oder ein Vertreter der Jugendpflege der Stadt Laatzen ist beratendes Mitglied des Jugendparlaments.



§ 3

Sitzungen des Jugendparlaments
Sitzungen des Jugendparlaments sind mindestens vier Mal pro Jahr einzuberufen und öffentlich bekanntzumachen. Die Sitzungen dürfen nicht in den Ferien stattfinden.

Die Jugendbürgermeisterin und der Jugendbürgermeister
leiten die Sitzungen des Jugendparlaments.

Die Sitzungen sind grundsätzlich
öffentlich. Auf Wunsch findet ein nichtöffentlicher Teil statt.

Alle Kinder und Jugendlichen der Stadt Laatzen sollen ihre Wünsche vor und nach den Sitzungen des Jugendparlaments äußern können. Hierzu werden vor und nach den Sitzungen
Frage- und Diskussionsmöglichkeiten garantiert.

Bei Bedarf können vom Jugendparlament
Ausschüsse zu bestimmten Themen eingerichtet werden.

Die
Teilnahme an den Sitzungen ist für die Parlamentsabgeordneten verpflichtend. Bei mehr als zweimaligem unentschuldigtem Fehlen verliert die oder der Abgeordnete ihren oder seinen Sitz und es rückt eine Kandidatin oder ein Kandidat der Nachrückliste nach. Den Sitzverlust stellt das Jugendparlament durch Abstimmung fest.



§ 4

Anträge und Beschlußfähigkeit
Kinder und Jugendliche aus der Stadt Laatzen und die Abgeordneten können jederzeit Anträge schriftlich formulieren und diese in „Jugendparlamentsboxen“ hinterlegen. Jugendparlamentsboxen ( „Brief- oder Meckerkästen“ ) sind in den Schulen, in den Jugendfreizeiteinrichtungen und im Rathaus aufzustellen. Die Anträge sind vom Vorstand zu prüfen und gegebenenfalls auf die Tagesordnung zu setzen.
Der
Bürgermeister der Stadt Laatzen kann bei Bedarf oder aus aktuellem Anlaß einzelne Punkte zur Beratung auf die Tagesordnung setzen.

Das Jugendparlament ist
beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß 10 Tage vor der Sitzung eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist. Der/Die Jugendbürgermeister/in stellt die Beschlussfähigkeit am Anfang der Sitzung fest. Das Jugendparlament gilt solange als beschlussfähig, solange die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Jugendparlamentes zurückgestellt worden und wird das Jugendparlament zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.

Zum
Beschließen von Anträgen reicht eine einfache Mehrheit aus. Dies gilt auch für Änderungen zur Wahl- und Geschäftsordnung des Jugendparlaments.



§ 5

Zusammenarbeit mit Rat und Verwaltung
Beschlüsse des Jugendparlaments sind den betreffenden politischen Gremien und dem Rat der Stadt Laatzen als Anträge zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.

Zweimal im Jahr werden
Vertreterinnen und Vertreter der Ratsfraktionen zu einer gemeinsamen Sitzung eingeladen.

Der
Bürgermeister der Stadt Laatzen wird bei Bedarf zu den Sitzungen eingeladen.

Bei jeder zweiten Sitzung des Jugendparlaments stehen kompetente
Fachkräfte der Stadtverwaltung zur Beantwortung von Fragen sowohl der Parlamentsabgeordneten als auch der anwesenden Kinder und Jugendlichen zur Verfügung.

Delegierte des Jugendparlaments nehmen als beratende Mitglieder am Ausschuß für Jugend und Kindertagesstätten und an den Ratssitzungen teil.



§ 6

Zusammenarbeit mit Jugendregionsparlament (Jupa|regio|)
Das Jugendparlament ist Mitglied im Jupa|regio|.
2. Es entsendet
Delegierte in das Jupa|regio|. Diese berichten in jeder Sitzung vom Jupa|regio|.



§ 7

Ehemaligenrat

1. Möglichst viele
ehemalige Mitglieder der ehemaligen Jugendparlamente bilden den Ehemaligenrat.
2. Der
Ehemaligenrat soll dem Jugendparlament mit Rat und Erfahrung beistehen.
3. Zu diesem Zweck ist der Ehemaligenrat bei der
konstituierenden Sitzung des Jugendparlamentes anwesend und trifft sich regelmäßig zu Beratungen mit dem Jugendparlament.
4. Der
Ehemaligenrat wählt einen Vorsitzenden auf ein Jahr, der die Zusammenarbeit mit dem Jugendparlament koordiniert.


§ 8

Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 10.07.1997 in Kraft.

Laatzen, den 10.07.1997




Hauke Jagau, Bürgermeister

mit Änderungen vom 18.3.03 und 1.7.03


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